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Hinweisgeberschutz

Laut dem Hinweisgeberschutzgesetz sind wir verpflichtet, sie zu schützen, wenn sie uns Hinweise und Verstöße natürlicher oder juristischer Personen melden.

Hierbei handelt es sich um folgende Verstöße:

  1. Strafvorschriften: Dies umfasst jede Strafnorm nach deutschem Recht, wie zum Beispiel Diebstahl
  2. Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient: Die Regelung ist nach dem Willen des Gesetzgebers weit zu verstehen. Eine Bußgeldvorschrift dient dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane, wenn sie diesen Schutz bezweckt oder dazu beiträgt, den Schutz der genannten Rechtsgüter und Rechte zu gewährleisten. Darunter fallen beispielsweise Vorschriften aus folgenden Bereichen:
  • Arbeitsschutz
  • Gesundheitsschutz
  • Verstöße gegen das Mindestlohngesetz
  • Vorgaben des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
  • Bußgeldvorschriften, die Verstöße gegen Aufklärungs- und Auskunftspflichten gegenüber Organen der Betriebsverfassung wie Betriebsräten, Gesamtbetriebsräten, Konzernbetriebsräten, Wirtschaftsausschüssen sanktionieren (§ 121 BetrVerfG).
  1. Verstöße gegen Rechtsnormen, die zur Umsetzung europäischer Regelungen getroffen wurden. Dies umfasst eine Vielzahl verschiedener Bereiche, die zur Umsetzung der EU-Whistleblower-RL im HinSchG enthalten sind. Dies sind beispielsweise folgende Bereiche:
  • Regelungen zur Bekämpfung der Geldwäsche
  • Vorgaben zur Produktsicherheit
  • Vorgaben zur Beförderung gefährlicher Güter
  • Vorgaben zum Umweltschutz, Strahlenschutz
  • Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit
  • Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei Arzneimitteln und Medizinprodukten
  • Regelungen des Verbraucherschutzes
  • Regelungen des Datenschutzes
  • Sicherheit in der Informationstechnik
  • Vergaberecht
  • Regelungen zur Rechnungslegung bei Kapitalgesellschaften

Bitte teilen sie uns schriftlich oder mündlich mit, wann, wo und mit möglichst vielen Einzelheiten, welchen Verstoß sie mitbekommen haben. Wir haben für sie eine E-Mail-Adresse eingerichtet, an die sie sich wenden können und die ihnen eine Empfangsbestätigung sendet. Nach spätestens drei Monaten erhalten sie eine Rückmeldung zu ihrer Meldung:

hinweisgeberschutz@warlich.de

Unsere Ombudsperson: Sascha Franke

Sie können gerne auch mündlich im Büro von Herrn Franke vorsprechen, dies ist in der Regel zwischen 9:00 Uhr und 17:00 Uhr besetzt.